Heft 2

Jürgen Burggraf/Jan Wiesner

Der Brexit aus Sicht der europäischen Medienregulierung

Auswirkungen auf den audiovisuellen Medienmarkt

Das Vereinigte Königreich wird, so ist zu erwarten, Ende März 2019 die Europäische Union verlassen. Unklar ist weiterhin, zu welchen Bedingungen dies geschehen wird – ob es zu einem „harten“ Brexit ohne Übergangsabkommen mit der EU kommt oder zu einem „weichen“ Brexit mit einer Übergangsfrist, innerhalb derer das Vereinigte Königreich und die EU bis Ende 2020 ihre künftigen Beziehungen neu regeln können.

Der Brexit wird zu grundlegenden Veränderungen der Rechtsbeziehung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU im audiovisuellen Bereich führen. Bei einem harten Austritt werden diese zumindest potenziell genauso schwerwiegend wie in anderen Rechts- bzw. Wirtschaftsbereichen sein. Unternehmen auf beiden Seiten des Kanals müssen sich darauf vorbereiten und können nicht darauf vertrauen, dass der Austritt mit Übergangsabkommen noch rechtzeitig gelingt.

Mit Blick zum Beispiel auf Rundfunkunternehmen aus den verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten bedeutet dies, sich auf Nachklärungen für Nutzungsrechte im Bereich der Satellitenausstrahlung vorzubereiten. Zudem müssen sie klären, wie sie die Verbreitung ihrer audiovisuellen Dienste im Vereinigten Königreich bzw. in der EU künftig sicherstellen wollen, denn bei einem „harten Brexit“ entfallen die notwendigen Regelungen, um solche Dienste über die neu entstehende Grenze zwischen EU und Großbritannien hinweg anbieten zu können. Und die Regulierungsbehörden müssen sich unter anderem damit beschäftigen, ob und inwieweit in Großbritannien ansässigen Rundfunkunternehmen bei Einstrahlung in ihre Hoheitsgebiete Lizenzen und damit einhergehende Pflichten auferlegt werden sollen.

In jedem Fall macht der Prozess der bisherigen Brexit-Verhandlungen deutlich, wie eng in nahezu allen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Lebensbereichen die EU-Mitgliedstaaten durch europäisches Recht miteinander verbunden sind und welch schwieriges Unterfangen es ist, diese Verflechtungen aufzulösen bzw. grundlegend neu zu ordnen.

 

MP 2/2019, S. 34-43



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