Heft 12

Thomas Windgasse/Rüdiger Malfeld

Was ist eigentlich Information, Beratung, Bildung, Kultur und Unterhaltung?

Eine qualitative Studie zum Begriffsverständnis

Der Rundfunkstaatsvertrag benennt Information, Beratung, Bildung und Unterhaltung als Teilelemente des gesellschaftlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Für die Frage, welche gesellschaftlichen Ansprüche sich aus den Formulierungen des Rundfunkstaatsvertrags in der Praxis ergeben, ist relevant, was die Gesellschaft unter den dort genannten Begriffen versteht. In einer qualitativen Studie des Westdeutschen Rundfunks (WDR) wurde deshalb ermittelt, welche Vorstellung die Bevölkerung von diesen im rechtlichen Kontext benutzten Begriffen hat und wie diese im Alltagskontext verstanden und assoziiert werden.

Die Bedeutungsräume Information, Beratung, Bildung, Kultur und Unterhaltung weisen im Verständnis der Befragten spezifische Teilaspekte aus. Für den Bereich Information sind dies beispielsweise Aufmerksamkeit, Verbundenheit, Gemeinsamkeit und intellektuelle Leistung, die das Begriffsverständnis charakterisieren. Dabei überlappen sich die Bedeutungsräume in der Wahrnehmung zum Teil sehr stark. Als zentral wird aber der Bereich Unterhaltung erlebt, der wie ein gemeinsamer Nenner etwas mit allen zu tun hat. Unterhaltung ist damit der weiteste Begriff. Kultur ist der am schwersten zu fassende Begriff, der viele Ausprägungen haben kann, und auch derjenige, der (teilweise) negativ besetzt ist.

Es zeigt sich, dass die Vorstellungen der Bevölkerung von den im Rundfunkstaatsvertrag genannten Begriffen vielfältig sind, und dass die Begriffsvorstellungen auch intensiv mit Funktionen, nicht nur mit Inhalten, verknüpft werden. Vermeintlich einfache Beschreibungen des Angebots, zum Beispiel Unterhaltung, Information und andere werden in der Berücksichtigung der Beziehung zum Publikum in ihrer Bedeutung weitaus komplexer, als sie ursprünglich gedacht waren. Wenn die Erwartungen des Publikums und die Angebote des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Hinblick auf ihren gesellschaftlichen Mehrwert in Einklang gebracht werden sollen, könnte es deshalb relevant sein, bei der Differenzierung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags sowohl die Angebots- als auch die Beziehungsebene zu berücksichtigen.

MP 12/2019, S. 556-562



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