Heft 3

Tomas Brinkmann

Die Sicherung der freien Berichterstattung von Sportveranstaltungen und anderen öffentlichen Ereignissen

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fernsehkurzberichterstattung

Im Urteil zur Fernsehkurzberichterstattung vom 17. Februar 1998 betont das Bundesverfassungsgericht die hohe Bedeutung der Informationsfreiheit, die bei öffentlichen Sportereignissen ebenso zu gewährleisten sei wie in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Kurzberichterstattung sind also zulässig, sollen aber in zwei Punkten nachgebessert werden: Erstens ist eine Karenzzeit zu beachten, das heißt, Kurzberichte dürfen nicht während der Veranstaltung oder vor der Übertragung des Rechteinhabers erfolgen; nach Beginn einer Live-Übertragung darf somit nachrichtlich berichtet werden. Zweitens kann von Veranstaltern bzw. professionellen Akteuren ein Entgelt für die Kurzberichterstattung verlangt werden. Dieses darf allerdings nicht in das Belieben des Veranstalters gestellt sein und muß so geregelt sein, daß eine Berichterstattung nicht aus finanziellen Gründen unmöglich ist.

Zwar gab es schon vor Etablierung des Privatfernsehens Preissteigerungen für Sportübertragungsrechte, aber erst mit dem dualen Rundfunksystem entwickelte sich eine ungesteuerte Preisspirale, die den bisherigen Grundkonsens über die Herstellung von Öffentlichkeit bei Ereignissen von gesellschaftlicher Bedeutung in Frage stellte. Im Zielkonflikt zwischen privater Verwertung bzw. Eigentumsinteressen und öffentlicher Berichterstattung hat jedoch zweifellos die Sicherung der im Grundgesetz garantierten Informationsfreiheit Vorrang. Unzulässig wären kartellrechtliche Ausnahmeregelungen für Sportverbände zur Vergabe von Exklusivlizenzen. Ausdrücklich warnt das BVerfG vor der Gefahr einer Informationsverknappung, wenn herausragende Sportveranstaltungen künftig nur noch im Pay TV zu sehen wären. Denn kommerzielle Medienunternehmen versuchen derzeit, durch den Aufkauf von Exklusivrechten den digitalen Pay-TV-Markt vorab zu monopolisieren. Gegen solche Informationsmonopole sind nationale Listen geschützter Sportereignisse eine geeignete Maßnahme.

MP 3/1998, S. 98-105



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