Heft 3

Matthias Knothe/Michael Schwalbach

Die Positionierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im digitalen Zeitalter

Eine Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung des Begriffs der Wettbewerbsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanbieter

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk muß es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts möglich sein, im Wettbewerb mit privaten Anbietern bestehen zu können, auch angesichts technologischer Umwälzungen wie der Digitalisierung. Eine angemessene Finanzausstattung muß diese Wettbewerbsfähigkeit ermöglichen, die untrennbar mit dem Rundfunkauftrag verbunden ist. Tatsächlich sieht sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk jedoch mit vielfältigen Versuchen konfrontiert, seinen Aktionsradius in quantitativer (keine weiteren Programme) oder qualitativer Hinsicht (Beschränkung auf Funktionsschwerpunkte) zu begrenzen.

Die Autoren untersuchen die Zulässigkeit solcher externen Grenzsetzungen für die Positionierungs- und Strategieentscheidungen der Rundfunkanstalten, mit folgenden Ergebnissen: Ein Moratorium für Programmausweitungen würde die Wettbewerbsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Anbieter im digitalen Zeitalter zerstören, weil ein späterer Einstieg in den Markt nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre. Dies widerspräche der verfassungsrechtlich geforderten Bestands- und Entwicklungsgarantie ebenso wie der Programmautonomie der Sender. Zum öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag gehöre eben nicht nur die Sicherung der programmlichen Vielfalt, sondern auch die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Autoren fragen, ob sich der Begriff der Wettbewerbsfähigkeit operationalisieren ließe (was beispielsweise für die KEF hilfreich sein könnte). Sie berechnen beispielhaft eine Maßgröße mit dem Ergebnis, jede solche Maßgröße erfordere letztlich externe normative Bewertungen, die einen unzulässigen Eingriff in die Programmautonomie darstellten.

Das Fazit der wettbewerblichen und verfassungsrechtlichen Prüfungen lautet: Der Positionierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Schwelle zum digitalen Zeitalter dürfen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht externe Schranken gesetzt werden. Einer übermäßigen Ausweitung des Programmspektrums ist andererseits jedoch bereits durch die bestehende Rechtslage, die die maximale Höhe der Rundfunkgebühr an deren Sozialverträglichkeit bindet, ein Selbstregulierungsmechanismus entgegengesetzt.

MP 3/1999, S. 111-118



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