Heft 7

Friedrich Kübler

Medienkonzentrationskontrolle im Streit

Komplexe Randbedingungen und aktuelle Konflikte

Die Neuregelung der Konzentrationskontrolle im dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RfStV) hat die kontroverse öffentliche Debatte um die Begrenzung von Medienkonzentration keineswegs beendet. Ungebrochene Konzentrationsimpulse, ungeminderte verfassungsrechtliche Vielfaltsanforderungen sowie ein Standortwettbewerb, der die Interessen einflußreicher Unternehmen spiegelt, umreißen das Feld, auf dem sich die Medienkonzentrationskontrolle bewegt. Der dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat den Bewegungsraum der Unternehmen durch den Übergang vom Anbietergemeinschafts- zum Zuschaueranteilsmodell beträchtlich erweitert. Gleichzeitig wurden den Aufsichtsinstanzen Ermittlungsbefugnisse zugeteilt, die denen des Bundeskartellamtes entsprechen, sowie zwei neue Kontrollinstanzen als gemeinsame Organe der Landesmedienanstalten geschaffen: die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), deren Beschlüsse für die jeweilige Landesmedienanstalt bindend sind, sowie die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM), die wiederum Beschlüsse der KEK mit Dreiviertelmehrheit abändern oder aufheben kann.

Die sich aus dieser Konstruktion ergebenden Probleme liegen auf der Hand. So ist das Verständnis des § 26 RfStV, demzufolge Unternehmen im Prinzip eine unbegrenzte Zahl bundesweiter Fernsehprogramme veranstalten dürfen, sofern sie nicht eine vorherrschende Meinungsmacht erlangen, kontrovers. Während die KEK die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht als eigenständigen Tatbestand auch qualitativ prüfen will, sei sie nach Ansicht der KDLM ausschließlich quantitiv anhand des Zuschauermarktanteils festzustellen. Dafür habe der RfStV einen Höchstwert von 30 Prozent mit einem geringfügigen Spielraum nach unten - für die KDLM liegt diese Grenze bei 28 Prozent - vorgegeben. Dies hat in der Praxis zu einer Quasi-Blockade der Konzentrationskontrolle und "radikalen" Reformvorschlägen geführt. Sachdienlicher als, wie gefordert, die Medienkonzentrationskontrolle auf das Bundeskartellamt zu verlagern, die KEK abzuschaffen oder der KDLM als "abschließender Instanz" unterzuordnen, wäre nach Meinung des Autors allerdings, die KEK durch Streichung der Revisionsbefugnis der KDLM zu stärken.

MP 7/1999, S. 379-385



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