Werbung als Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Anmerkungen aus verfassungsrechtlicher Sicht
Werbeerlöse sind seit langem neben den Einnahmen aus der Rundfunkgebühr eine wichtige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dennoch gibt es eine bis heute anhaltende Debatte um die Mischfinanzierung aus Gebühren und Werbung und werden aus unterschiedlichsten Interessenlagen Forderungen nach einem Werbeverzicht erhoben. Der vorliegende Beitrag prüft aus verfassungsrechtlicher Sicht, ob im Hinblick auf die derzeitige Ausgestaltung der Gebührenfinanzierung eine Abschaffung der Werbefinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt in Betracht käme.
In der Debatte um die Mischfinanzierung wird oft übersehen, dass die Existenz der kommerziellen Sender von der Erfüllung des Grundversorgungs- und Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abhängig ist. Der Gesetzgeber hat durch ein entsprechendes Finanzierungssystem sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag in vollem Umfang erfüllen kann und vor fremder, auch staatlicher Einflussnahme geschützt ist. Mischfinanzierung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine dafür geeignete Finanzierungsform, wobei die Werbung die Einnahmen aus der Rundfunkgebühr nicht in den Hintergrund drängen darf - eine Gefahr, die ohnehin nie bestanden hat. Vielmehr ist mit dem Rückgang der Werbeeinnahmen die Abhängigkeit von der Gebühr gewachsen. Damit besteht, wie der Beitrag darlegt, durchaus die Gefahr einer schleichenden und schrittweisen Verengung des Programmspektrums.
Eine reine Gebührenfinanzierung ermöglicht nach Ansicht des Autors auch nicht die notwendige Flexibilität bei kurzfristigen Reaktionen auf Preisänderungen auf dem Rechtemarkt, insbesondere beim Sport. Der aktuelle Erwerb der Bundesligarechte durch die ARD-Werbung und die erfolgreiche Refinanzierung der Rechtekosten durch Werbung ohne Belastungen für den Gebührenzahler unterstreicht die Bedeutung der Werbung im Rahmen der Mischfinanzierung.
Vor diesem Hintergrund kommt der Beitrag zu dem Ergebnis, dass die Rundfunkfreiheit zwar keinen direkten Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine Finanzierung durch Werbung gewährt, das Ermessen des Gesetzgebers im Hinblick auf die Rundfunkfinanzierung aus Gebühren, Werbung und sonstige Einnahmen jedoch soweit reduziert ist, dass eine Abschaffung der Werbefinanzierung nicht in Betracht kommt.
MP 12/2003, S. 549-557
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