Heft 12

Martin Eifert

Gebührenurteil: Die Bedeutung liegt in der Kontinuität

Anmerkungen zum Rundfunkgebührenurteil des BVerfG

Das Rundfunkgebührenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 ist auf den ersten Blick unspektakulär. Seine besondere Bedeutung erhält es durch seine Kontinuität zu früheren Rundfunkentscheidungen, wie der Beitrag zeigt. Die Verfassungsrichter haben trotz der politischen Konflikte um Aufgabe und Relevanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen Mediensystem seine durch langjährige Verfassungsrechtsprechung näher ausgeformte Bedeutung, seinen Funktionsauftrag und seine Unabhängigkeit bestätigt und fortgeschrieben.

Das Gericht bestätigt auch die grundsätzliche Trennung von Rundfunkregulierung und Finanzierungsentscheidung, die durch wirksame Vorkehrungen abgesichert sein muss. Neben der Indexierung der Rundfunkgebühr, die ausdrücklich als eine Möglichkeit zugelassen wird, leistet dies nach Ansicht des Gerichts auch das derzeitige KEF-Verfahren. Die von den Ländern vorgenommenen Abweichungen vom seinerzeitigen KEF-Vorschlag für eine Gebührenerhöhung werden als verfassungswidrig eingestuft.

Unter explizitem Hinweis auf die aktuellen Veränderungen im Mediensektor wird vom Gericht die Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk positiv fortgeschrieben. Sein Programmangebot müsse auch für neue Inhalte, Formate, Genres sowie Verbreitungsformen offen bleiben, seine Finanzierung entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden. Angesichts dessen sei, so der Autor, mit dem mancherorts unter Verweis auf eine veränderte Medienrealität geforderten Paradigmenwechsel im Verständnis der Rundfunkfreiheit hin zu einer nur kompensatorischen Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Die Kontinuität des Urteils lässt nach Ansicht des Autors die Spannungen zwischen dem verfassungsrechtlichen Konzept und den europäischen Anforderungen in der Lesart der Kommission deutlich hervortreten. Eine stärkere Beachtung des Amsterdamer Protokolls und des auch auf europäischer Ebene verankerten Grundsatzes der Staatsferne des Rundfunks würde die Kompatibilität des Europarechts mit dem deutschen Rundfunkverfassungsrecht allerdings erhöhen.

MP 1/2007, S. 602-607



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