Heft 2

Dieter Dörr

Die KEK - ein taugliches Instrument zur Bekämpfung der Medienkonzentration?

Versuch einer ersten Bilanz der Arbeit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich

Mit der Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) 1996 wurde das Medienkonzentrationsrecht entscheidend umgestaltet. Statt der bisherigen Programmanzahlbegrenzung wurde das Zuschaueranteilsmodell als Instrument der Sicherung der Meinungsvielfalt neu eingeführt. Danach ist für Medienunternehmer keine Begrenzung bei der Veranstaltung von Programmen vorgesehen, sofern sie damit nicht mehr als 30 Prozent Zuschauermarktanteil erreichen - eine Schwelle, die bislang von keinem der beiden marktbeherrschenden Konzerne CLT/Bertelsmann und Kirch erreicht wird.

Eine wichtige Rolle bei der Sicherung der Meinungsvielfalt hat der RStV der neu geschaffenen Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zugewiesen, die als selbständiges Organ der Landesmedienanstalten für die Konzentrationskontrolle bundesweiter Fernsehveranstalter zuständig ist. Ob die KEK jedoch ein taugliches Instrument zur Vermeidung der Medienkonzentration bildet, ist angesichts der unzureichenden Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zweifelhaft. Die Besetzung mit (nur) sechs Experten nach dem Ratsmodell läßt eine pluralistische, das gesellschaftliche Meinungsspektum widerspiegelnde Zusammensetzung des Gremiums kaum erwarten, ferner läßt das Berufungsverfahren die nötige Staatsferne vermissen. Zudem sind die Mitwirkungsbefugnisse der KEK bei der Auswahl von sogenannten Fensterprogrammen unabhängiger Dritter begrenzt.

Welchen zukünftigen Stellenwert das Zuschaueranteilsmodell angesichts der geplanten Zusammenarbeit von Kirch und Bertelsmann im Pay-TV-Bereich haben wird, ist offen. Der für Wettbewerbsfragen zuständige EU-Kommissar Karel van Miert hat entschieden, das gegen dieses Vorhaben eingeleitete Fusionskontrollverfahren weiter zu betreiben und besteht auf einer exakten Einhaltung des europäischen Wettbewerbsrechts und der Fusionskontrollverordnung, so daß allenfalls von dieser Seite die längst grenzüberschreitende Medienkonzentration unterbunden werden kann. Ein effektives Gegengewicht zur bereits eingetretenen und durch den Rundfunkstaatsvertrag faktisch abgesegneten hohen Konzentration im privaten Fernsehsektor kann nach Ansicht des Verfassers aber nur durch die Stärkung des öffentlich-rechtlichen Sektors und seiner föderalen Struktur geschaffen werden. Die KEK dagegen werde bei allen Bemühungen der fortschreitenden Konzentration nicht wirksam entgegentreten können. 

MP 2/1998, S. 54-60



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